





Mit dem Österreichischen Corporate Governance Kodex wird österreichischen Aktiengesellschaften ein Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Der Kodex verfolgt das Ziel einer verantwortlichen, auf nachhaltige und langfristige Wertschaffung ausgerichteten Leitung und Kontrolle von Gesellschaften und Konzernen. Mit dieser Zielsetzung ist den Interessen aller, deren Wohlergehen mit dem Erfolg des Unternehmens verbunden ist, am besten gedient. Mit dem Kodex wird ein hohes Maß an Transparenz für alle Stakeholder des Unternehmens erreicht.
Der Österreichischen Corporate Governance Kodex enthält die international üblichen Standards für gute Unternehmensführung, aber auch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Regelungen des österreichischen Aktienrechts. Der Kodex umfasst folgende Regelkategorien: 1. Legal Requirement (L): Die Regel beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften 2. Comply or Explain (C): Die Regel soll eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen 3. Recommendation (R): Die Regel hat Empfehlungscharakter; deren Nichteinhaltung ist weder offen zulegen noch zu begründen.
Als börsennotiertes Unternehmen misst die BDI – BioEnergy International AG den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex hohe Bedeutung bei. Vor diesem Hintergrund hat die BDI eine Erklärung gemäß dem Österreichischen Corporate Governance Kodex vom Jänner 2010 abgegeben. Demnach werden alle „L-Regeln“ (Legal Requirements) sowie mit Ausnahme der nachfolgend genannten, auch alle „C-Regeln“ (Comply or Explain) eingehalten:
Regel 21: Als Emittentin, deren Aktien nicht im Inland zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind, fällt die BDI nicht in den Anwendungsbereich der Emittenten-Compliance-Verordnung.
Regel 27: Bezüglich des Teilaspekts, dass in den Vorstandsverträgen der BDI nicht vorgesehen ist, dass die Gesellschaft variable Vergütungskomponenten zurückfordern kann.
Regel 31: Eine Einzelveröffentlichung gemäß C-Regel 31 würde aus Sicht der Gesellschaft keinen Mehrwert für die Aktionäre bieten.
Regel 53 und 54: Die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats ist nicht als unabhängig anzusehen. Sie sind jedoch als langjährige Berater der Gesellschaft wichtige Know-how-Träger und Schlüsselpersonen für den bisherigen und zukünftigen Geschäftserfolg der Gesellschaft, sodass ihre organmäßige Einbindung im Interesse der Gesellschaft liegt. Ferner sind sie aufgrund ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit und Absicherung als wirtschaftlich unabhängig anzusehen.
Regel 83: Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements erfolgt im Rahmen des internen Reportings und wird dem Vorstand direkt berichtet. Zusätzlich verschaffen sich der
Prüfungsausschuss und der Aufsichtsrat durch gezielte Berichtsauflagen ein ausreichendes Bild über die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements.
BDI – BioEnergy International AG, Der Vorstand
BDI - BioEnergy überzeugt international mit RetroFit
02.02.2012
(Grambach, 02.02.2012) Die BDI - BioEnergy International AG hat einen Engineering-Auftrag für das RetroFit einer BioDiesel-Anlage erhalten. Ein renommierter amerikanischer BioDiesel-Produzent hat BDI mit der Planung der Sanierung und Optimierung einer bestehenden BioDiesel-Anlage im Norden der USA beauftragt.
02.02.2012
(Grambach, 02.02.2012) Die BDI - BioEnergy International AG hat einen Engineering-Auftrag für das RetroFit einer BioDiesel-Anlage erhalten. Ein renommierter amerikanischer BioDiesel-Produzent hat BDI mit der Planung der Sanierung und Optimierung einer bestehenden BioDiesel-Anlage im Norden der USA beauftragt.
05.02.2012 - 08.02.2012: Nordamerika: Florida