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SATZUNG der BDI - BioEnergy International AG

(FN 149076 f des Landesgerichtes Graz)
Fassung 18.5.2010 (Download als PDF)

§ 1
Firma, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr

(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma
BDI - BioEnergy International AG
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Grambach.
(3) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf bestimmte Zeit beschränkt.
(4) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
 

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, Projektierung, Konstruktion und Errichtung sowie der Verkauf von Betriebsanlagen und verfahrenstechnischen Ausrüstungen zum Schutz der Umwelt und wertvoller Rohstoffe insbesondere von Anlagen zur Erzeugung von Zwischen- und Endprodukten aus nachwachsenden Rohstoffen, Nebenprodukten und Abfallstoffen, von Anlagen zur Nutzung von Biomasse, von Umweltschutz- und Recyclinganlagen zur Reinhaltung von Boden, Luft und Wasser, von Anlagen zur Gewinnung und sinnvollen Verwendung und Verwertung wertvoller Rohstoffe, von Verbrennungsanlagen, und von Bodensanierungsanlagen; die Montage und Inbetriebnahme solcher Anlagen, der Umbau, die Optimierung oder die Vergrößerung bestehender technischer Anlagen; die Beratung, Koordination und Zusammenarbeit bei Projektierung, Konstruktion, Herstellung und Verkauf solcher Anlagen; ferner der Betrieb und die Nutzung der vorgenannten Anlagen.

(2) Der Ein- und Verkauf der unter (1) genannten oder ähnlichen Anlagen und Anlagenkomponenten sowie der Handel mit Waren aller Art.

(3) Gegenstand des Unternehmens ist weiters der Erwerb und die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Anlagegütern, Vermietung und Verkauf von Software sowie die Übernahme von Eigen- und Fremddaten zur maschinellen Erfassung, Speicherung und Ausarbeitung, all dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sowie der Handel mit Waren aller Art.

(4) Gegenstand des Unternehmens ist weiters der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, ausgenommen in Form von Bank- oder Versicherungsgeschäften.

(5) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich sind, ausgenommen Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

(6) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
 

§ 3
Veröffentlichungen

Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen, soweit und solange auf Grund des Aktiengesetzes zwingend erforderlich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Im Übrigen erfolgen Veröffentlichungen der Gesellschaft entsprechend den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften. Sämtliche Veröffentlichungen sind auch auf der Website der Gesellschaft im Internet zur Verfügung zu stellen.
 

§ 4
Grundkapital und Aktien

(1) Das Grundkapital beträgt Euro 3.800.000,-- und ist geteilt in 3.800.000 Stück auf Inhaber lautende Stückaktien.

(2) Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. Dasselbe gilt für Zwischenscheine, Teilschuldverschreibungen, Zins- und Optionsscheine. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen.
 

§ 5
Genehmigtes Kapital

(1) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis 5 Jahre nach Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch ermächtigt, das Grundkapital gemäß § 169 Abs. 3 AktG um bis zu EUR 700.000,-- durch Ausgabe von bis zu 700.000 Stück neue auf Inhaber lautende Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen, auch unter teilweisem oder gänzlichem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen festzusetzen. Das genehmigte Kapital kann innerhalb des festgelegten Höchstbetrages in mehreren Tranchen ausgenützt werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.

(2) Bei der Ausgabe von neuen Aktien kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates hinsichtlich dieser neuen Aktien eine von § 53 Abs. 2 letzter Satz AktG abweichende Gewinnberechtigung festlegen.
 

§ 6
Vorstand - Zusammensetzung, Vertretung nach außen, Geschäftsführung

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden ernennen.

(2) Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder und die Bestellung von Prokuristen sind zulässig. Stellvertretende Vorstandsmitglieder werden auf die Anzahl der Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 angerechnet.

(3) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse durch zwei Prokuristen gemeinsam vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder sind hinsichtlich ihrer Vertretungsbefugnis ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernannt, so gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag.

(5) Der Vorstand hat die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie der Geschäftsordnung, die ihm der Aufsichtsrat gibt, zu führen. In der Geschäftsordnung bestimmt der Aufsichtsrat unter Aufrechterhaltung der Gesamtverantwortung des Vorstandes auch die Verteilung der Geschäfte unter den Vorstandsmitgliedern.
 

§ 7
Berichte an den Aufsichtsrat

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten.

(2) Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat berechtigt, vom Vorstand jederzeit Berichte über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen wesentliche Beteiligungen bestehen, zu verlangen.
 

§ 8
Zustimmung des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat die Geschäfte, die - zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 95 Abs. 5 AktG) - seiner Zustimmung bedürfen, zu bestimmen. Hinsichtlich der Beschlussgegenstände gemäß § 95 Abs. 5 Z 1, 2, 4, 5 und 6 AktG hat der Aufsichtsrat Betragsgrenzen festzulegen.
 

§ 9
Zusammensetzung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden - falls nicht für eine kürzere Funktionsperiode - für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann seine Funktion durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zurücklegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die Zurücklegung seiner Funktion seinem (ersten) Stellvertreter anzuzeigen. Die Zurücklegung wird vier Wochen nach Empfangnahme wirksam, falls der Rücktritt nicht für einen anderen Zeitpunkt erklärt wird.

(4) Scheiden gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Funktionsperiode aus dem Aufsichtsrat aus, so ist eine Ersatzwahl nur dann unverzüglich vorzunehmen, wenn die Zahl der gewählten Aufsichtsratsmitglieder unter drei sinkt. Die Funktionsdauer solcherart gewählter Mitglieder dauert bis zum Ablauf der Funktionsperiode der ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder. Die Wiederwahl ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder ist zulässig.
 

§ 10
Aufsichtsrat - Vorsitzende

(1) Der Aufsichtsrat wählt unverzüglich nach seiner Wahl einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Im Falle von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. Die Wahl erfolgt für deren gesamte Funktionsperiode als Aufsichtsratsmitglieder, wenn der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt.

(2) Erhält bei einer Wahl niemand die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(3) Scheidet im Laufe einer Funktionsperiode der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter aus seinem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können ihre Funktionen jederzeit unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist schriftlich an den Aufsichtsrat zurücklegen, auch ohne dass sie gleichzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.

(5) Die Stellvertreter des Vorsitzenden haben, wenn sie in Vertretung des Vorsitzenden handeln, die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser
 

§ 11
Aufsichtsratssitzungen - Tagesordnung, Einberufung

(1) Der Aufsichtsrat hat, sooft es die Interessen der Gesellschaft erfordern, mindestens aber vierteljährlich, eine Sitzung abzuhalten.

(2) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die Anträge des Vorstandes und die Anträge von Aufsichtsratsmitgliedern festgesetzt.

(3) Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder auf andere vergleichbare Weise, etwa im elektronischen Weg, durch den Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch den Vorstand, unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen zwischen der Einberufung und dem Tag der Aufsichtsratssitzung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift der Aufsichtsratsmitglieder; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist verkürzen.

(4) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig die erforderlichen schriftlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe gestellten Antrag auf Einberufung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden nicht innerhalb von vierzehn Tagen entsprochen, so können die Antragsteller den Aufsichtsrat unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst einberufen.

(6) Die Vorstandsmitglieder nehmen an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und seinen Ausschüssen teil, sofern der Vorsitzende der Sitzung nichts anderes bestimmt; sie haben kein Stimmrecht.

(7) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat und vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterfertigen ist.
 

§ 12
Aufsichtsrat - Beschlussfähigkeit, Verhandlungen

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, jedenfalls aber drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter persönlich anwesend sind.

(2) Ein verhindertes Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen; das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden. Die schriftliche, fernmündliche oder eine andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats ist zulässig.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende, wenn nicht der Aufsichtsrat eine besondere Art der Abstimmung beschließt.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit - auch bei Wahlen - entscheidet der Vorsitzende.

(5) Über einen Verhandlungsgegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann der Aufsichtsrat nur dann einen Beschluss fassen, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend oder vertreten sind und kein Mitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(6) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder auf andere vergleichbare Weise abstimmen lassen, ohne dass der Aufsichtsrat in einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer Woche nach Versendung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Ein Beschluss kommt zustande, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Aufsichtsratsmitglieder ist im Umlaufverfahren nicht zulässig
 

§ 13 Aufsichtsrat - Aufgaben

(1) Der Aufsichtsrat hat nach gesetzlicher Vorschrift den Vorstand bei der Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat hat die Berichte und Anträge des Vorstandes zu prüfen und über letztere zu beschließen.

(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Konzernabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht sowie den Konzernlagebericht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen und sich gegenüber dem Vorstand darüber zu erklären. Ferner hat der Aufsichtsrat der Hauptversammlung darüber zu berichten.

(4) Alle Angelegenheiten, mit welchen der Vorstand die Hauptversammlung befassen will, sind zuvor dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.
 

§ 14 Aufsichtsrat - Vergütung

(1) Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.

(2) Übernehmen Aufsichtsratsmitglieder eine besondere Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft, so kann ihnen hiefür durch Beschluss der Hauptversammlung eine Sondervergütung bewilligt werden.

(3) Beginnt oder endet die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes während des Geschäftsjahres, wird die Vergütung anteilsmäßig gewährt.

(4) Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern oder mit Unternehmen, an welchen ein Aufsichtsratsmitglied ein wirtschaftliches Interesse hat, bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates und sind im Geschäftsbericht der Gesellschaft gesondert auszuweisen.
 

§ 15 Aufsichtsrat - Ausschüsse

(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen; die Ausschüsse können auf Dauer oder für einzelne Aufgaben bestellt werden. Den Ausschüssen kann auch das Recht zur Entscheidung übertragen werden.

(2) Zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts hat der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss zu bestellen.

(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen von Ausschüssen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstandes behandeln, mit Ausnahme von Beschlüssen auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft.

(4) Allfällige Bestimmungen über die Ausschüsse des Aufsichtsrates werden in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat getroffen. Der Aufsichtsrat kann auch für die Ausschüsse eigene Geschäftsordnungen beschließen. 
 

§ 16

Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, abzugeben, sofern der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
 

§ 17
Hauptversammlungen - Einberufung, Ort

(1) Hauptversammlungen der Gesellschaft finden am Sitz der Gesellschaft oder am Ort einer Zweigniederlassung der Gesellschaft im Inland oder in einer Landeshauptstadt Österreichs statt.

(2) Die Hauptversammlungen werden durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat einberufen.

(3) Die Bekanntmachung der Einberufung hat durch Veröffentlichungen gemäß § 3 und § 18 der Satzung zu erfolgen. Darüber hinaus sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Einberufung von Hauptversammlungen zu beachten.

(4) Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, sind berechtigt, die Einberufung einer Hauptversammlung schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung und eines Beschlussvorschlags zu jedem Tagesordnungspunkt zu verlangen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sein und die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten.

(5) Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist spätestens am 28. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen.

(6) Die Einberufung jeder anderen Hauptversammlung ist spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen (außerordentliche Hauptversammlung).
 

§ 18
Hauptversammlung – Teilnahme

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, sind nur jene Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz zum Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) nachweisen.

(2) Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung in Textform gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten Adresse zugehen muss. Depotbestätigungen müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

(3) Nicht depotverwahrte Inhaberaktien können der Gesellschaft selbst an ihrem Sitz vorgelegt werden wobei dies so rechtzeitig zu geschehen hat, dass sich die Gesellschaft davon überzeugen kann, dass der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag gegeben ist. In gleicher Weise genügt die schriftliche Bestätigung eines österreichischen öffentlichen Notars, wenn dieser den Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag bestätigt, für deren Zugang das zur Depotbestätigung oben ausgeführte sinngemäß gilt. Für den Inhalt der Bestätigung gilt § 10a Abs 2 AktG sinngemäß mit Ausnahme der Angabe der Nummer des Depots.

 
(4) Sofern Zwischenscheine ausgegeben sind, sind solche Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung ausschließlich dann berechtigt, wenn ihre Anmeldung der Gesellschaft in Textform spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugeht.
 

§ 19
Hauptversammlung - Stimmrecht, Beschlüsse

(1) Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme.

(2) Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person in Textform erteilt werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden.

(3) Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; § 10a Abs. 3 AktG gilt sinngemäß.
 
(4) Wenn die Vollmacht nicht dem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) erteilt wird, ist die Vollmacht in Textform per Post vor der Hauptversammlung oder persönlich bei der Hauptversammlung oder auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Kommunikationsweg an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

(5) Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; in Fällen, in denen eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, beschließt sie mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

(6) Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine einfache Mehrheit erzielt wird, findet die engere Wahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine von einem österreichischen öffentlichen Notar über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift.
 

§ 20
Hauptversammlung - Vorsitz

(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates; ist weder er noch ein Stellvertreter erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so leitet der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung. Er kann im Laufe der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit beziehungsweise der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen generell oder für einzelne Redner festlegen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben in der Hauptversammlung tunlichst anwesend zu sein. Der Abschlussprüfer hat bei der ordentlichen Hauptversammlung anwesend zu sein.
 

§ 21
Hauptversammlung - Wirkungskreis

(1) Der Vorstand hat jährlich eine Hauptversammlung einzuberufen, die in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden hat (ordentliche Hauptversammlung), und ihr den Jahresabschluss samt Lagebericht, den Corporate Governance Bericht, den allfälligen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Gewinnverwendung und den vom Aufsichtsrat erstatteten Bericht vorzulegen.

(2) Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung hat zu enthalten:
1.    die Vorlage der oben bezeichneten Unterlagen und allenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses in den vom Gesetz vorgesehen Fällen,
2.    die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, wenn im Jahresabschluss ein solcher ausgewiesen ist,
3.    die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats,
4.    die Wahl des Abschlussprüfers.
 
(3) Die Hauptversammlung beschließt ferner in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich angeführten Fällen, insbesondere über die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern oder die Änderung der Satzung.

(4) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand oder - sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 Aktiengesetz seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt - der Aufsichtsrat es verlangt.
 

§ 22
Jahresabschluss, Dividende

(1) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustverrechnung, Anhang) samt Lagebericht, den Corporate Governance Bericht sowie den Konzernabschluss samt Konzernlagebericht aufzustellen und ihn nach Prüfung durch den Abschlussprüfer mit einem Vorschlag für die Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss samt Lagebericht und den Corporate Governance Bericht, den Konzernabschluss samt Konzernlagebericht sowie den Vorschlag für die Gewinnverteilung innerhalb von zwei Monaten zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.

(3) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden. Die Hauptversammlung ist an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

(4) Die ordentliche Hauptversammlung beschließt alljährlich über die Verteilung des Bilanzgewinns (Gewinnverteilung). Die Hauptversammlung kann den Bilanzgewinn entgegen dem Vorschlag für die Gewinnverteilung ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hiedurch nötig werden, hat der Vorstand vorzunehmen.

(5) Eine von der Hauptversammlung zur Ausschüttung beschlossene Dividende wird vierzehn Tage nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung fällig, falls diese nichts anderes beschließt.

(6) Dividenden, welche binnen drei Jahren nach Fälligkeit nicht behoben werden, verfallen zugunsten der Gesellschaft.





BDI - BioEnergy International AG, Parkring 18, 8074 Grambach/Graz (Austria), Tel. +43 (316) 4009-100, bdi(at)bdi-bioenergy.com   |  made by NO SUN